Lebenslagen
Leben mit einer Behinderung
7. Erleichterungen und Hilfen
7.4. Krankenfahrten
Fahrkosten werden von den Krankenkassen übernommen, wenn sie nach ärztlicher Verordnung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sind.
Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden von den Kassen unter Abzug der Zuzahlung nur noch dann übernommen, wenn
- die Fahrt eine vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermeidet,
- die Fahrt zu einer ambulanten Operation beziehungsweise entsprechenden Vor- oder Nachbehandlung ins Krankenhaus oder in die Vertragsarztpraxis geht.
Als Fahrkosten werden grundsätzlich nur die Kosten eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel anerkannt. Die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens wird nur dann anerkannt, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann.
Ausnahmefälle
Sonstige Fahrten zur ambulanten Behandlung müssen vor der Fahrt verordnet und durch die Krankenkassen vorher genehmigt werden. Dabei muss die ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse frühzeitig vorliegen.
Als Ausnahmefälle werden Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen auch dann übernommen, wenn
- eine Grunderkrankung vorliegt, die über einen längeren Zeitraum häufig behandelt wird und der entsprechende Transport zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist (dies gilt z.B. für die Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemotherapie),
- die versicherte Person eine Einstufung in Pflegestufe II (schwer pflegebedürftig) oder III (schwerst pflegebedürftig) hat,
- die versicherte Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" hat,
- die versicherte Person zwar keine Pflegestufe II oder III oder keinen Schwerbehindertenausweis hat, jedoch in vergleichbarer Weise in ihrer Mobilität beeinträchtigt ist und über einen längeren Zeitraum ambulante Behandlung in Anspruch nimmt.
Die letztgenannte Regelung dient dazu, dass Menschen, die in keiner Pflegestufe sind oder keinen Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen haben, jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch weiterhin ambulante Termine beim Arzt wahrnehmen können.